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Ausländische Bildungsabschlüsse

Bewertung ausländischer Lehramtsabschlüsse

Sie haben im Ausland ein Studium als Lehrerin oder Lehrer abgeschlossen und möchten in Niedersachsen tätig werden?

Dann gilt folgendes Verfahren:

Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihres im Ausland abgeschlossenes Lehramtsstudiums beantragen, da es sich um einen reglementierten Beruf handelt.

Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. die absolvierte Ausbildung berechtigt in dem Land, in dem sie absolviert wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer und
  2. es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland absolvierten Ausbildung und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.

In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen erworben durch einen Masterabschluss (Master of Education) in mindestens zwei Fächern und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Staatsprüfung.
In Niedersachsen gibt es keine Anerkennung für nur ein Unterrichtsfach. Falls Sie lediglich ein Fach studiert haben, werden Sie im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme vor der Anerkennung ein zweites Fach an einer Universität studieren müssen.

Bei im Ausland absolvierten und nicht abgeschlossenen Lehramtsausbildungen liegt die Zuständigkeit für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf eine niedersächsische Lehramtsausbildung bei den niedersächsischen Universitäten.

Der Beruf der Lehrerin oder des Lehrers ist in Niedersachsen reglementiert. Das bedeutet, dass Ihre Qualifikation, die Sie im Ausland erworben haben, mit der deutschen Lehrerqualifikation gleichwertig sein muss.

Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ihre Ausbildung berechtigt Sie in dem Ausbildungsland zur Ausübung des Berufs als Lehrerin oder Lehrer und
  2. es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Ausbildungsland erlangten Qualifikation und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.

 In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für die verschiedenen Lehrämter an öffentlichen Schulen durch einen Masterabschluss (Master of Education) in mindestens zwei Fächern und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat, 18 Monate) mit abschließender Staatsprüfung erworben.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung auch von anderen Stellen umfassend beraten zu lassen. Nutzen Sie z. B. folgende Beratungsangebote und fragen Sie dort ggf. auch nach Finanzierungsmöglichkeiten:

Einen virtuellen Sprachkurs für Menschen in pädagogischen Berufen  bietet das IQ-Netzwerk Niedersachsen an. Link:
https://www.ibb.com/info/migrantinnen-und-migranten/iq-netzwerk-niedersachsen-virtueller-sprachkurs-fuer-paedagoginnen-und-paedagogen

Damit ist gemeint, dass der Antrag über das Serviceportal Niedersachsen gestellt werden kann. Eine Zusendung des Antrags per Mail ist leider nicht möglich.

Bevor Sie einen Online-Antrag stellen, benötigen Sie einen Zugang zum Servicekonto Niedersachsen, den Sie hier beantragen können: Link: https://servicekonto.niedersachsen.de/Start/

Mit Ihrem Servicekonto Niedersachsen können Sie die Anträge auf Anerkennung Ihres ausländischen Lehramtsabschlusses online stellen. Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  1. Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache,

  2.  Zeugnis über den Schulabschluss,

  3.  Ausbildungsnachweise in Originalsprache und als deutsche Übersetzung:

    1. Diplom bzw. Hochschulabschluss ggf. einschließlich Anlage ,

    2. Nachweise der Studieninhalte (z. B. Studienbuch, Studienordnung oder Prüfungsordnung o.ä.),

    3. ggf. ein Nachweis über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat oder eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt vom Ausbildungsstaat,

  4. Nachweise über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin/Lehrer,

  5. Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel),
     
  6. amtliches Führungszeugnis,

Fremdsprachliche Dokumente müssen von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt oder bestätigt werden. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter dem Link www.justiz-dolmetscher.de

Wir behalten uns vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern. 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag: Link

Bitte füllen Sie das Antragsformular (Download) aus und senden es uns zusammen mit folgenden Unterlagen per Post  zu (unsere Anschrift ist im Antragsformular angegeben):

  1. Eigenhändig unterschriebene tabellerische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache,

  2. Kopien des Zeugnisses über den Schulabschluss,

  3. Kopien der Ausbildungsnachweise in Originalsprache und als deutsche Übersetzung:

    1. Diplom bzw. Hochschulabschluss ggf. einschließlich Anlage ,

    2. Nachweise der Studieninhalte (z. B. Studienbuch, Studienordnung oder Prüfungsordnung o.ä.),

    3. ggf. ein Nachweis über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat oder eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt vom Ausbildungsstaat,

  4. Kopien der Nachweise über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin/Lehrer,

  5. Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel),
     
  6. amtliches Führungszeugnis,

Fremdsprachliche Dokumente müssen von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer erstellt oder bestätigt werden. Eine Übersicht der in Deutschland ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie online unter www.justiz-dolmetscher.de

Wir behalten uns vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern.

Nachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen ca. 3 bis 4 Monate.

Die Bewertung Ihrer Qualifikation und Festlegung von eventuellen Ausgleichsmaßnahmen 150 bis 250 €. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit selbst noch einmal ca.70 €.

Möglicherweise können Sie eine finanzielle Unterstützung durch den Anerkennungszuschuss erhalten: Link zu www.anerkennungszuschuss.de

Ist eine Befreiung von den Gebühren möglich?

Ja, das ist möglich, wenn Sie z.B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen oder Sie sich innerhalb eines FSJ oder im BFD engagieren.

Bitte kreuzen Sie das entsprechende Feld bei Ziffer 5 des Antragsformulars an und schicken Sie uns einen Nachweis.